Das letzte Wort

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Die Welt ist voller Paragraphen und Aktenzeichen. Hendrik Wieduwilt und Corinna Budras blicken auf Urteile und Ereignisse im Wirtschaftsrecht.

Die Digital-Charta ist zurück und sie will noch immer Verfassung sein

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Die Zeit-Stiftung will am Mittwoch die nächste Version ihrer “Charta der digitalen Grundrechte der Europäischen Union” veröffentlichen. Darüber spricht dann unter anderem auch die Bundesjustizministerin Katarina Barley. Mir liegt ein aktualisierter Text vom 21. Dezember (PDF) vor und um den soll es offenbar gehen, das teilen jedenfalls mehrere mit dem Thema vertraute Personen mit. Aus dem öffentlichen Diskussionsprozess ist wohl irgendwann ein nichtöffentlicher geworden, denn auf dem offiziösen Internetauftritt steht noch die alte Variante.

Die Autoren haben manche der umstrittensten Passagen entschärft – so etwa den von allen Seiten nahezu einhellig verdammten Artikel 5, der aus Sozialen Netzwerken Totalüberwacher gemacht hätte. Harmlos ist das Projekt allerdings noch immer nicht, sieht man sich die Präambel und die einzelnen Artikel näher an – und das lohnt sich, immerhin wurde die Idee einer Digitalcharta inzwischen durch eine Erwähnung im Koalitionsvertrag geadelt.

Was ist die “Digital-Charta”?

Die Digital-Charta ist ein mit umfangreichen Presseanzeigen beworbenes Projekt der “Zeit-Stiftung”, maßgeblich unterstützt durch den früheren EP-Präsidenten und SPD-Kanzlerkandidaten Martin Schulz und propagiert von Promis, darunter Heinz Bude, Juli Zeh, Johnny Haeusler, Ulrich Wilhelm, Christoph Keese, Jeanette Hofmann, Sascha Lobo und Rebecca Casati. Es war von Anfang an auf eine Änderung der EU-Verfassung ausgelegt. Manche der Artikel propagierten eine Art Netzwerkdurchsetzungsgesetz auf Steroiden: Internetanbieter sollten praktisch jedes Ungemach im Keim ersticken: “Digitale Hetze, Mobbing sowie Aktivitäten, die geeignet sind, den Ruf oder die Unversehrtheit einer Person ernsthaft zu gefährden, sind zu verhindern”, hieß es in der wohl meistkritisierten und nun gestrichenen Passage. Unklar blieb, warum die Promis, Politologen und mit ins Boot geholten Staatsrechtler den Text in Form einer Verfassung gegossen haben, denn diesem Anspruch wurde die Charta an keiner Stelle gerecht. (Details dazu auch auf diesem Blog.)

So richtig wissen die Organisatoren wohl noch immer nicht, was sie sein wollen: Das Papier beschreibt sich mal als “Entwurf einer Digital-Charta” (siehe Präambel), mal als “politisches Manifest in Gestalt eines gesetzesähnlichen Textes”. Auch der Inhalt ist weiterhin diffus: “Vorschläge für neue Grundrechte” sollen es sein, die in ein “bindendes Grundrechte-Dokument” münden – dann wieder ist die Rede von “Stärkung und Konkretisierung bestehender Grundrechte”, was ja gerade nicht nach neuen Rechten klingt. Wo es grad passt, ist wiederum von “geistigen und materiellen Interessen” die Rede, das meint dann wohl die hinter manchem Paragrafen stehende Kreativindustrie. An anderer Stelle geht es dann um “Rechte und Prinzipien”, worunter man nun wieder alles und nichts verstehen kann.

Zwischenergebnis: Auch bei dieser Version der Charta hat kein Jurist oder gar Staatsrechtler die Schlussredaktion übernommen.

Peinliche Paragrafen-Scharade

Tatsächlich setzt die “Charta” damit ihre peinliche Paragrafen-Scharade fort: Sie möchte Gesetz sein, weil es sexy klingt und mehr Bumms hat als ein bloßes Thesenpapier – obwohl sie mehr nicht ist. Aufgeplustert beginnt das Werk mit einer bizarren Präambel, in der in Kapitalen geschrieben steht, was “WIR, DIE AUTORINNEN UND AUTOREN” über dies und jenes denken. Die prätentiöse Einleitung wirkt ein wenig wie ein 6jähriger, der sich als “König” zum Karneval einen falschen Hermelinpelz überwirft und huldvoll seine neuesten “Dekrete” von einer Haushaltsrolle abliest. So viel Zeremoniell erlaubt sich nicht einmal die heutige EU-Grundrechtecharta – die beginnt recht trocken und ohne Glamour für die Verfasser. Das Grundgesetz hat auch eine Präambel, dort geht es aber erst einmal um Gott, dann um das deutsche Volk, aber nicht die Verfasser – und sie hält sich kürzer als das lange Intro der Charta-Autoren. Die Charta ist damit quasi das Instagram-Selfie unter den Verfassungen.

Präambel der Charta. Spüren Sie die Grandeur?

Immerhin: Es ist nicht länger verharmlosend die Rede von “einer Gruppe von Bürgerinnen und Bürgern” – zu den Initiatoren des Textes gehörte immerhin ein gewisser Martin Schulz (SPD) und Springerlobbyist Christoph Keese, also keineswegs Menschen aus der uneigennützig tätigen Zivilgesellschaft.

Inhaltlich geht es letztlich um einige fromme Wünsche, überwiegend längst bekannte und debattierte Plattitüden, aber bisweilen auch eher haarsträubende Kulturdiktate.

Pluralität per Dekret: Artikel 12

Gefährlich bleibt es in Artikel 12, dort ist weiterhin die Forderung nach zwingendem Pluralismus in sozialen Netzwerken enthalten: “In der digitalen Welt sind Pluralität und kulturelle Vielfalt zu fördern”. Das klingt nach dem Wunsch der Bundesjustizministerin Katarina Barley, die Facebook und Co. zwingen will, den Nutzern mehr Gender-Themen zu zeigen. Der Staat würde so zum Weltverleger, zur ganz großen Brille, durch die jeder Nutzer der digitalen Welt künftig blicken muss. Auch Artikel 4 (ehemals Artikel 5) zur Meinungsfreiheit ist in diesem Geist geschrieben: Dieses “Grundrecht” ist eigentlich eine Grundpflicht, denn Betreiber von Plattformen im Internet (“Betreiber öffentlicher Diskursräume”) sollen die Beachtung der Grundrechtecharta gewährleisten. Es handelt sich also um eine Art Regulierung im schmeichelhaften Gewand eines Grundrechts.

Harmloser, aber wohl etwas redundant sind Sätze wie “Netzneutralität ist diskriminierungsfrei zu gewährleisten” (Art. 11). Ist denn eine diskriminierende Netzneutralität überhaupt neutral? Personenbezogene Daten sollen “nur nach Treu und Glauben” erhoben und verarbeitet werden (Art. 7), was die Autoren aus der bald in Kraft tretenden Datenschutzgrundverordnung abgeschrieben haben. Inwieweit der Art. 7 gegenüber dieser gewaltigen Reform nun ein Fortschritt ist, bleibt rätselhaft – allerdings schwächelten die Initiatoren beim Thema Datenschutz auf ihrer eigenen Seite kürzlich noch derart, dass der Datenschutzbeauftragte aus Hamburg sie zu Nachbesserungen ermahnen musste. Es geht wohl einmal mehr um Wohlklang statt Substanz.

Weniger Schutz als im Grundgesetz

Undeutlich bleibt Artikel 16: “Im digitalen Zeitalter ist effektiver Arbeitsschutz und Koalitionsfreiheit zu gewährleisten.” Hier möchte man fragen: Jetzt erst? Vorher nicht? Artikel 9 unseres bestehenden Grundgesetzes zu lesen kam den Autoren womöglich nicht in den Sinn. Vielleicht finden sie ihre kürzere Formulierung schlicht besser als die in unserer Verfassung. Die Charta bleibt allerdings hinter dem Grundgesetz zurück. Möchten die Charta-Autoren etwa den Schutz der Arbeitnehmer einschränken? Ähnlich verhält es sich mit der Unverletzlichkeit der Wohnung.

Man kann sich ein Grundgesetz übrigens kostenlos bei der Bundeszentrale für politische Bildung bestellen.

Staatsgeheimnisse werden abgeschafft

Artikel 5 besteht aus allerlei Vorschriften zu “Automatisierten Systemen”. Am Ende soll jedenfalls ein Mensch entscheiden – das steht in dem Paragrafen gleich mehrfach, in Bezug auf Entscheidungen “von erheblicher Bedeutung”, solche, die “in Grundrechte eingreifen”, aber auch bei solchen über Leben und Freiheitsentzug – sind letztere denn nicht von erheblicher Bedeutung und greifen sie etwa nicht in Grundrechte ein? Egal. Artikel 6 schafft quasi im Vorbeigehen sämtliche Staatsgeheimnisse ab. Er gewährleistet uneingeschränkte Transparenz gegenüber jedermann. Ein Vorbehalt soll nur zum Schutz personenbezogener Daten gelten, also nicht etwa aus Gründen der Sicherheit, der Außenpolitik oder was das Informationsfreiheitsgesetz sonst noch an Ausnahmen kennt. Mit einem Schlag sind sämtliche Archive der Ministerien, aber auch von privaten Unternehmen, sofern sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen, offen.

Gerichte werden überflüssig

Der juristisch wohl größte Knaller verbirgt sich in Artikel 17 und ist ein alter Bekannter: Die Charta soll nämlich nicht nur für staatliche Stellen gelten, sondern “die Rechte und Prinzipien” (was immer das ist) auch gegenüber “nichtstaatlichen Akteuren” greifen. “Dabei ist eine Abwägung mit den Grundrechten dieser Akteure vorzunehmen”. Wägt man also Prinzipien mit Grundrechten ab? Egal. Der Artikel widerspricht jedenfalls wie schon die Vorgängerversion unserem Grundgesetz. Denn das sieht eine Grundrechtsbindung gemäß dem – unveränderlichen – Artikel 1 Absatz 3 GG grundsätzlich nur für den Staat vor (Ausnahme: Art. 9 GG). Die Rechtsprechung hat dazu eine lediglich mittelbare Grundrechtsbindung entwickelt. Im Aktienrecht debattiert die Fachwelt seit vielen Jahren, ob ein Unternehmen nun den Aktionärsinteressen dient (shareholder value, so steht es derzeit im Gesetz) oder der Allgemeinheit. Man darf davon ausgehen, dass sich die Charta-Autoren auch mit diesen Diskussionen nicht unnötig aufgehalten haben.

Noch immer “Freiheitsfressendes Monster”?

Den Verfassern dürfte noch immer nicht klar sein – obwohl ihnen dies von vielen Kritikern mehrfach erklärt wurde -, dass eine totale Grundrechtsbindung für alle nicht bedeutet, dass alle automatisch glücklich sind und Regenbögen ausatmen. Es bedeutet vielmehr, dass über jeden einzelnen Streit künftig das Bundesverfassungsgericht urteilen müsste  und man sich die Ausarbeitung einfacher Gesetze sparen könnte. Beispiel: Wenn ich schlecht gelaunt bin und unter diesem Beitrag einen kritischen (aber legalen!) Kommentar löschen möchte, darf ich das. Künftig würde ich damit gegen das Grundrecht des Kommentators verstoßen, an das ich gebunden bin. Um das zu klären, müssten wir nach Karlsruhe gehen – denn einfache Gerichte haben nicht zu (nachkonstitutionellen) Verfassungsfragen zu entscheiden. Also, wie es zur alten Charta der bloggende Anwalt Thomas Stadler formulierte: “(W)er wacht darüber? Diese Rolle wird selbstverständlich der Staat einnehmen. Was das bedeutet ist klar. Die Charta macht ihn zum Leviathan: zum freiheitsfressenden Monster.”

Die Freiheit nimmt also deutlich ab und nicht zu. Doch was auch immer die Charta-Autoren im Sinn haben, etwa Kollektivierung, Verstaatlichung, neue Staatsmedien oder einfach nur Selbstmarketing – Freiheit für den Einzelnen ist es ganz sicher nicht. Das muss sich jeder vergegenwärtigen, der diese PR-Sause mit seinem Namen unterzeichnet.


1 Lesermeinung

  1. MaxHerb sagt:

    "WIR, DIE AUTORINNEN UND AUTOREN"
    “WIR, DIE AUTORINNEN UND AUTOREN”

    In dem Moment, wo ich diese Zeile schreibe, bin ich auch ein Autor. Milliarden sind heute Autoren, in dem sie Texte, Bilder und Videos publizieren.
    “Gesetzesähnlicher Text”, wenn ich das schon lese. Da plustern sich Leute auf.

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